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VG München, 25.11.2009 - M 16 K 09.50285 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
AsylerstverfahrenHerkunftsland Irak
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus VG München, 25.11.2009 - M 16 K 09.50285
Denn die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie festgestellt werden, vermittelt dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte als die Feststellung eines sonstigen (nationalen) ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (BVerwG vom 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, InfAuslR 2008, 474).Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, a.a.O.).
Ein "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, a.a.O.).
- BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner …
Auszug aus VG München, 25.11.2009 - M 16 K 09.50285
Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).Denn sollte der ihm infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, a.a.O.).
- EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …
Auszug aus VG München, 25.11.2009 - M 16 K 09.50285
Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, Az.: C-465/07-juris).
- BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08
Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte; …
Auszug aus VG München, 25.11.2009 - M 16 K 09.50285
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11.08, AuAS 2009, 173-175). - VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50041
Keine Gruppenverfolgung von Sunniten aus dem Zentral-Irak
Auszug aus VG München, 25.11.2009 - M 16 K 09.50285
Eine Gruppenverfolgung von Sunniten liegt derzeit im Irak, erst recht in den kudisch-autonomen Gebieten, nicht vor (ständige Rechtsprechung der 16. und der 4. Kammer seit den Urteilen vom 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005, M 4 K 08.50041). - VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50005
Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Auszug aus VG München, 25.11.2009 - M 16 K 09.50285
Eine Gruppenverfolgung von Sunniten liegt derzeit im Irak, erst recht in den kudisch-autonomen Gebieten, nicht vor (ständige Rechtsprechung der 16. und der 4. Kammer seit den Urteilen vom 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005, M 4 K 08.50041).